{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-98_2014-02-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10228", "Checksum": "e8862f28f35c832cad265d267d0101cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 98", "2014 IV Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 12.02.2014 7H 13 98 (2014 IV Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwendung des Binnenmarktgesetzes; Beschwerdelegitimation der WEKO; Dringlichkeit der Beschaffung; Geltungsbereich für Wohltätigkeitseinrichtungen. 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Ausnahmesituation im Fall der Realisierung eines Asylzentrums vorliegend verneint. | Art. 3 BGBM, Art. 5 BGBM, Art. 9 BGBM; § 2 lit. d öBG; § 6 Abs. 2 lit. a öBV. | Öffentliches Beschaffungswesen\n\n Anforderungen standhalte. Um die Sachlage noch besser beurteilen zu können, wurde die Luzerner Regierung gebeten, weitere Unterlagen einzureichen. Darüber hinaus ersuchte das Sekretariat um Zustellung der Verfügung, wonach die Vergabe des Auftrags zur Planung, Projektierung und Realisierung des Asylzentrums Grosshof in Kriens vom Kanton Luzern an die Genossenschaft Z sowie der Auftrag zum Bau des Asylzentrums direkt und ohne öffentliche Ausschreibung erfolgte bzw. erfolgen werde. Sollte bisher keine solche Verfügung erlassen worden sein, werde der Regierungsrat ersucht, diese zwei Punkte in Form einer Feststellungsverfügung festzuhalten und der WEKO gegenüber formell zu eröffnen. Man werde in der Folge prüfen, ob gegen diese Verfügung gestützt auf das Bundesgesetz über den Binnenmarkt Beschwerde erhoben werde. Nach gewährter Fristerstreckung führte der Regierungspräsident zuhanden des Sekretariats am 2. September 2013 aus, dass eine Verfügung betreffend die Nichtausschreibung mit dem Regierungsratsbeschluss vom 11. Mai 2012 vorliege. Die dort enthaltene Begründung sei zu ergänzen mit den Antworten im Schreiben vom 17. Juni 2013 an das Sekretariat. Vor diesem Hintergrund habe man entschieden, dem Gesamtregierungsrat keine neue Verfügung zum Beschluss zu unterbreiten. Gegen den Regierungsratsbeschluss vom 11. Mai 2012 könne innert zehn Tagen seit Zustellung beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden. Was die Bauvergabe anbelange, fänden sich die entsprechenden Erwägungen ebenfalls im Schreiben vom 17. Juni 2013 an das Sekretariat. In diesem Sinn könne dieser Brief als Feststellungsverfügung gelten. Das dagegen zulässige Rechtsmittel sei mit dem vorgenannten identisch. E. Am 12. September 2013 reichte die WEKO beim Kantonsgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass die Vergabe des Auftrags zur Projektierung, Realisierung und Vermietung eines Asylzentrums durch den Regierungsrat des Kantons Luzern an die Genossenschaft Z ohne öffentliche Ausschreibung den Zugang zum Markt in unzulässiger Weise beschränke. Der Kanton Luzern beantragte in der Sache, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei das Rechtsbegehren auf Feststellung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Im Verfahren beantragte er die Durchführung eines zweiten Rechtsschriftenwechsels. Die namens und auftrags des Kantons Luzern erstellte Vernehmlassung des GSD wurde der WEKO zur Orientierung zugestellt. Aus den Erwägungen: 1. Die vorliegende Streitsache dreht sich um die Frage, ob die freihändige Vergabe des Auftrags zur Projektierung, Realisierung und Vermietung eines Asylzentrums durch den Regierungsrat des Kantons Luzern an die Genossenschaft Z ohne öffentliche Ausschreibung den Zugang zum Markt verletzte. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist die Vergabe des Bauauftrags durch die Genossenschaft Z an eine bzw. mehrere Baufirmen zur Realisierung des Asylzentrums. Ebenso wenig ist in diesem Verfahren zu prüfen, ob die Genossenschaft Z ihrerseits unter § 1 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die öffentlichen Beschaffungen (öBG; SRL Nr. 733) zu subsumieren ist. Das damit umrissene Streitthema fällt in den Geltungsbereich des öffentlichen Beschaffungswesens. Denn gemäss § 1 Abs. 2 lit. a unterstehen auch \"der Kanton, seine öffentlich-rechtlichen Anstalten und andere Trägerinnen und Träger kantonaler Aufgaben, ausgenommen die Luzerner Kantonalbank\" diesem Gesetz. Der Beschwerdegegner erfüllt mit Blick auf seinen Auftrag, geeignete und ausreichende Unterkünfte für Asylsuchende bereit zu stellen, eine kantonale Aufgabe im Sinn von § 1 Abs. 2 lit. a öBG. Beschwerden im Bereich des Vergaberechts sind mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht anfechtbar (vgl. § 28 öBG), womit dessen Zuständigkeit gegeben ist (§ 107 Abs. 2 lit. a Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG; SRL Nr. 40]). 2. Im Zentrum eines Beschwerdeverfahrens steht klassischerweise die Verfügung. Diese bildet vor Gericht das Anfechtungsobjekt. Unter den Beteiligten ist umstritten, ob eine (Zuschlags-)Verfügung vorliegt, die hier Anfechtungsgegenstand bilden kann. Uneinigkeit herrscht sodann über die Frage nach der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung. Zu Bemerkungen Anlass gibt schliesslich auch die Beschwerdelegitimation der WEKO. Ohnehin erscheint die Funktion der WEKO auch mit Blick auf die materielle Beurteilung von besonderem Interesse, weshalb vorab darauf einzugehen ist. Im Licht dieser Ausführungen sind dann die umstrittenen Sachurteils-voraussetzungen – Beschwerdelegitimation der WEKO, Einhaltung der Beschwerdefrist, Vorliegen eines Anfechtungsobjekts – zu prüfen (vgl. dazu § 107 VRG i.V.m. § 35 Abs. 2 öBG). 3. Die WEKO überwacht die Einhaltung des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (BGBM; SR 943.02) durch Bund, Kantone und Gemeinden sowie andere Träger öffentlicher Aufgaben (vgl. Art. 8 Abs. 1 BGBM). Das Binnenmarktgesetz gewährleistet, dass Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz freien und gleichberechtigten Zugang zum Markt haben (Art. 1 Abs. 1 BGBM). Es soll gemäss Abs. 2 insbesondere die berufliche Mobilität und den Wirtschaftsverkehr innerhalb der Schweiz erleichtern (lit. a), die Bestrebungen der Kantone zur Harmonisierung der"}