{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-98_2014-02-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10228", "Checksum": "e8862f28f35c832cad265d267d0101cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 98", "2014 IV Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 12.02.2014 7H 13 98 (2014 IV Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwendung des Binnenmarktgesetzes; Beschwerdelegitimation der WEKO; Dringlichkeit der Beschaffung; Geltungsbereich für Wohltätigkeitseinrichtungen. 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Ausnahmesituation im Fall der Realisierung eines Asylzentrums vorliegend verneint. | Art. 3 BGBM, Art. 5 BGBM, Art. 9 BGBM; § 2 lit. d öBG; § 6 Abs. 2 lit. a öBV. | Öffentliches Beschaffungswesen\n\n\n| Entscheid: | A. Der Kanton Luzern beabsichtigt, zwei neue Asylzentren zu erstellen. Seit Mitte 2011 sind die Zahlen der dem Kanton Luzern zugewiesenen Asylsuchenden angestiegen und haben sich auf einem hohen Niveau stabilisiert. Die im Auftrag des Gesundheits- und Sozialdepartements des Kantons Luzern (GSD) tätige Caritas Luzern und das GSD selbst haben sich deshalb um die Beschaffung von genügend Unterkünften bemüht. Die Caritas konnte in verschiedenen Gemeinden grössere Kollektiv-Unterkünfte anmieten. Allerdings sah sich die Regierung auch mit Schliessungen von Unterkünften konfrontiert, sodass eine nachhaltige Lösung gefunden werden musste. Die Task Force Asyl des GSD prüfte daraufhin verschiedene mögliche Standorte näher. Im Rahmen der Abklärungen zeigte sich, dass der Standort Grosshof (Grundstück Nrn. 107 und 114, GB Kriens, im Eigentum des Kantons Luzern) für ein Asylzentrum geeignet ist. Das in Kriens vorgesehene Asylzentrum soll dazu dienen, asylsuchende Personen, die der Bund dem Kanton Luzern zuweist, im Rahmen des 2-Phasen-Modells zentral aufzunehmen (erste Phase), um sie nach einem Aufenthalt von durchschnittlich zwei bis sechs Monaten auf die Gemeinden zu verteilen (zweite Phase). Das Bauvorhaben soll durch eine private Investorin realisiert werden. Dazu konnte der Kanton Luzern der Ökumenischen Wohnbaugenossenschaft nahestehende Personen finden, die zu diesem Zweck im August 2012 die gemeinnützige Genossenschaft Z gründeten. Das Bauprojekt, dessen Investitionssumme sich auf Fr. 5 Mio. beläuft, soll auf einem Baurechtsvertrag für die Dauer von 30 Jahren basieren. Es ist geplant, das Asylzentrum nach dessen Bau an den Kanton zu vermieten, welcher für den Betrieb zuständig sein wird. Vorgesehen ist eine Nutzungsdauer von mindestens zehn Jahren. Nach Ablauf des Mietvertrags mit dem Kanton soll das Mietverhältnis bei nachgewiesenem Bedarf erneuert werden können. Andernfalls soll das Gebäude einer anderen Nutzung zugeführt werden. B. In der Folge beauftragte der Regierungsrat des Kantons Luzern mit Beschluss Nr. 575 vom 11. Mai 2012 die Dienststelle Immobilien unter anderem, in Zusammenarbeit mit dem GSD das Raum- und Betriebskonzept und die Offertunterlagen für den Standort Grosshof in Kriens bis Ende Mai 2012 zu erstellen. Weiter wurde ihr aufgetragen, in Zusammenarbeit mit dem GSD mit der Investorin ein Investorenangebot für den Standort Grosshof einzuholen, einen Baurechtsvertrag auszuarbeiten sowie einen Finanzierungsvorschlag zu erarbeiten und das Ergebnis mit der definitiven Auftragserteilung an den Investor dem Regierungsrat zum Beschluss zu unterbreiten. Eine öffentliche Ausschreibung fand nicht statt. C. Anlässlich der Medienkonferenz vom 16. August 2012 informierte der Vorsteher des GSD zusammen mit Vertretern der Gemeinde Kriens und der Stadt Luzern über die Standortwahl zur Erstellung von zwei Modulbauten zur Unterbringung von Asylsuchenden. Er teilte mit, dass sich das Grundstück beim Grosshof in Kriens als das idealste herausgestellt habe. Aufgrund der angespannten Situation bei der Unterbringung von Asylsuchenden und des daraus resultierenden dringenden Bedarfs an Zentrumsplätzen habe sich die Regierung entschieden, die Realisierung der Modulbaute am Standort Grosshof mit Ausnahmebestimmungen voranzutreiben. Infolge des dringlichen Handlungsbedarfs solle der Modulbau nicht auf der Basis des Gesetzes über die öffentlichen Beschaffungen realisiert werden. Damit die Zentrumsplätze in der notwendigen Schnelle erstellt werden könnten, werde das Projekt durch eine private Investorin umgesetzt. Am 13. November 2012 wurde die Bevölkerung über das in Kriens vorgesehene Zentrum für Asylsuchende orientiert. D. Im Rahmen einer Bürgeranfrage wurde das Sekretariat der Wettbewerbskommission (WEKO) über das Bauvorhaben \"Asylzentrum Kriens Grosshof\" informiert und auf mögliche vergaberechtliche Probleme aufmerksam gemacht. Mit Schreiben vom 8. Mai 2013 wandte sich das Sekretariat der WEKO (nachfolgend: Sekretariat) an das GSD sowie an die Investorin (Genossenschaft Z) und fragte unter anderem an, aus welchen Gründen von einer öffentlichen Ausschreibung für die Planung, Projektierung und Realisierung des geplanten Asylzentrums Standort Grosshof abgesehen worden sei und ob die Investorin plane, den Bauauftrag an Bauunternehmer öffentlich auszuschreiben. Ausserdem wurde um Einreichung von Kopien der allenfalls bestehenden (Vor-)Verträge und Regierungsratsbeschlüsse gebeten. Mit Schreiben vom 17. Juni 2013 beantworteten der Regierungspräsident und die Gemeinnützige Genossenschaft Z die Fragen des Sekretariats gemeinsam und reichten die verlangten Unterlagen ein (Vereinbarung zwischen dem Kanton Luzern und der Gemeinde Kriens vom 3.5.2013; Regierungsratsbeschluss Nr. 575 vom 11.5.2012). Am 9. Juli 2013 führte das Sekretariat aus, dass es gestützt auf die Ausführungen im Schreiben vom 17. Juni 2013 und die beigelegten Unterlagen zum Schluss gelange, es liege ein dem Beschaffungsrecht unterstehendes Geschäft vor, für welches nach dem Bundesgesetz über den Binnenmarkt grundsätzlich eine Ausschreibungspflicht bestehe. Es sei nicht überzeugt, dass der Verzicht auf eine öffentliche Ausschreibung aufgrund der Vertragsmodalitäten zwischen dem Kanton und der Genossenschaft oder aufgrund der zeitlichen Verhältnisse den binnenmarkt- und beschaffungsrechtlichen"}