entsprechende Ausdehnung der Bauzonen. 7. (…) 8. 8.1. Insgesamt ist damit die Interessenabwägung und Einschätzung der Vorinstanz nachvollziehbar. Dies umso mehr, als sich die Rechtslage im Zusammenhang mit Einzonungen und insbesondere im Umgang mit FFF verschärft hat und diesbezüglich infolgedessen höhere Anforderungen gelten. Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde weder zu einer materiellen Teilkorrektur oder einer Rückweisung an die Vorinstanz führt noch mutwillig erhoben wurde, kommt die übergangsrechtliche Vorschrift von Art. 38a Abs. 2 RPG (Einzonungsmoratorium), die in der vorliegenden Konstellation ohnehin am Ergebnis des Verfahrens nichts ändern würde, nach Art.