Daran ändert auch der abgrenzende Verlauf der Wissemme nichts. Auch aus dem Umstand, dass der Kanton bereits die bestehende Arbeitszone A IV an der beschriebenen Lage genehmigt hatte, lässt sich nicht folgern, dieser Entscheid binde ihn hinsichtlich künftiger Erweiterungen dieser Zone ebenfalls, wie dies in der Stellungnahme zum Amtsbericht anklingt. Ebenso wenig verleiht die im Siedlungsleitbild eingezeichnete Siedlungsbegrenzungslinie – die im Übrigen in nicht unerheblichem Mass auch weitere der Landwirtschaftszone zugeordnete Flächen einschliesst – der Gemeinde einen Anspruch auf Einzonung resp. entsprechende Ausdehnung der Bauzonen.