Kleinstbauzonen oder Minibauzonen fördern demgegenüber in besonderer Weise die unerwünschte Streubauweise und sind demnach grundsätzlich bereits von Bundesrechts wegen abzulehnen (vgl. BGE 118 Ia 446 E. 2c; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 11 114 vom 19.7.2011 E. 6a mit Hinweisen). Der Zonenplan der Gemeinde Schüpfheim zeigt, dass sich das Gebiet X südwestlich des eigentlichen Siedlungsgebiets und deutlich isoliert von diesem befindet. Die von der Einzonung betroffene dreieckige Fläche schliesst auf ihrer nordwestlichen Seite direkt an die bestehende Arbeitszone A IV an, ist aber ansonsten von der Landwirtschaftszone umgeben, teilweise abgetrennt durch die Wissemme.