Daher sind bodenverändernde Nutzungsansprüche in räumlich zusammenhängenden Bauzonen zu verwirklichen, damit die zu erhaltende Landschaft die ihr zugewiesenen Aufgaben erfüllen kann (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 01 188 vom 15.1.2003 E. 6a). Aus diesen Anforderungen sowie aus den Ausscheidungskriterien für die einzelnen Nutzungszonen (Art. 15-17 RPG) ergibt sich das Gebot der konzentrierten Siedlungen. Kleinstbauzonen oder Minibauzonen fördern demgegenüber in besonderer Weise die unerwünschte Streubauweise und sind demnach grundsätzlich bereits von Bundesrechts wegen abzulehnen (vgl. BGE 118 Ia 446 E. 2c;