Die Beschwerdeführer gehen demgegenüber von einer Arrondierung der bestehenden Bauzone aus. Die neu eingezonte Fläche liege sowohl im regionalen Entwicklungsplan REP wie auch im Siedlungsleitbild der Gemeinde innerhalb der Siedlungsbegrenzungslinie. 6.2. Bei der Überprüfung von Ortsplanungsrevisionen kommt der Baugebietsabgrenzung im Hinblick auf eine zweckmässige Nutzung des Bodens und geordnete Besiedlung des Landes zentrale Bedeutung zu. Die Abgrenzung des Baugebiets gehört denn auch zu den Grundbedingungen jeder Planung. In diesem Sinn gebietet das RPG, dass Siedlungen nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen sind (Art. 3 Abs. 3 RPG).