Die Vorinstanz verweigerte die Einzonung auch im Licht des Grundsatzes der geordneten Besiedlung, den sie als verletzt erachtete, da die umstrittene Arbeitszone isoliert ausserhalb der Dorfgrenze liege. Die Dienststelle rawi äusserte bereits im Vorprüfungsbericht vom 26. Juli 2011 Vorbehalte bezüglich der geplanten Erweiterungen von abseits des eigentlichen Siedlungsgebiets liegenden Arbeitszonen wie der streitbetroffenen. Die Neuansiedlung grösserer, flächenintensiver Unternehmen sei daher regional zu koordinieren und in bereits vorhandene Reserven zu lenken. Die Beschwerdeführer gehen demgegenüber von einer Arrondierung der bestehenden Bauzone aus.