Abgesehen davon, dass ein Vergleich der Verhältnisse schon mangels substantiierter Angaben zu den betreffenden Einzonungen scheitert, ist an die Verschärfung der Rechtslage im Zusammenhang mit der Sicherstellung der FFF auf Bundes- und kantonaler Ebene zu erinnern. Diese bringt es naturgemäss mit sich, dass Gemeinden, deren Ortsplanungsrevisionen unter neuem Recht zu beurteilen sind, strengere Voraussetzungen hinzunehmen haben als solche, deren Planungen noch altem Recht unterlagen. 6. 6.1. Die Vorinstanz verweigerte die Einzonung auch im Licht des Grundsatzes der geordneten Besiedlung, den sie als verletzt erachtete, da die umstrittene Arbeitszone isoliert ausserhalb der Dorfgrenze liege.