Es liegt daher nahe, den potentiellen Verlust dieser Flächen grundsätzlich den gleichen Vorgaben zu unterstellen, wie Flächen der Kategorien 1 ("sehr gut geeignet") und 2 ("gut geeignet"). Soweit die Beschwerdeführer auf andere Gemeinden verweisen, denen Einzonungen von Gebieten mit höherwertiger FFF-Qualität genehmigt wurden, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Abgesehen davon, dass ein Vergleich der Verhältnisse schon mangels substantiierter Angaben zu den betreffenden Einzonungen scheitert, ist an die Verschärfung der Rechtslage im Zusammenhang mit der Sicherstellung der FFF auf Bundes- und kantonaler Ebene zu erinnern.