Da dies vorliegend gemäss den Abklärungen der Gemeinde nicht der Fall ist, ändert die neue BZR-Bestimmung nichts am Ergebnis. 5.5. Die Beschwerdeführer beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Durchsetzung ihrer FFF-Strategie ab Herbst 2012 nicht zwischen den unterschiedlichen Kategorien von FFF unterscheide. Sie erachten es als stossend, dass bis zum Wechsel der Strategie in verschiedenen Gemeinden noch FFF der höchsten Kategorie ("sehr gut geeignet") ohne Kompensation eingezont worden seien und ihr die Einzonung von FFF der Kategorie "knapp geeignet" resp. "bedingt anrechenbar" verwehrt werde.