Zu Recht führt die Vorinstanz aus, die neu geschaffene Bestimmung von Art. 61 BZR zum physikalischen Bodenschutz sei zwar zu begrüssen, greife aber zu kurz. Gemäss Abs. 1 dieser Vorschrift sollen im Grundsatz durch fachgerechten Aushub von für die Landwirtschaft geeignetem Bodenmaterial resp. dessen Wiedereinbau an einem geeigneten Standort neue FFF geschaffen oder bestehende aufgewertet werden. Die Umsetzung der Bestimmung setzt allerdings voraus, dass entsprechende Standorte überhaupt vorhanden sind. Da dies vorliegend gemäss den Abklärungen der Gemeinde nicht der Fall ist, ändert die neue BZR-Bestimmung nichts am Ergebnis.