Gemäss § 3 Abs. 3 PBV sind flächengleiche Ersatzmassnahmen zu leisten, wenn die Zuweisung von FFF zu einer anderen als der Landwirtschaftszone unausweichlich ist. Laut dem Planungsbericht wurde die Möglichkeit einer kompensatorischen Auszonung im vor-liegenden Fall nach umfassender Abklärung verneint. Als einzig mögliche Auszonung kann nach dem Bericht eine Fläche von 475 m2 im Gebiet W ausgewiesen werden (vgl. Planungsbericht, S. 10 und 13). Damit stünde auch § 3 Abs. 3 PBV der Einzonung im Gebiet X entgegen, selbst wenn die Interessen an einer Einzonung überwiegen würden. Zu Recht führt die Vorinstanz aus, die neu geschaffene Bestimmung von Art.