a RPV geforderte Subsidiarität der Einzonung von Fruchtfolgeflächen als nicht erfüllt. Unter den gegebenen Umständen braucht nicht näher geprüft zu werden, ob die auf der streitbetroffenen Fläche geplanten Nutzungen als im Sinn von Art. 30 Abs. 1bis lit. b RPV optimal gelten können. 5.4. Im Weiteren sei an die neuen Anforderungen des kantonalen Rechts in Bezug auf den Umgang mit FFF erinnert, die per 1. Januar 2014 in Kraft getreten sind. Gemäss § 3 Abs. 3 PBV sind flächengleiche Ersatzmassnahmen zu leisten, wenn die Zuweisung von FFF zu einer anderen als der Landwirtschaftszone unausweichlich ist.