PBV nicht gefolgt werden. Daran ändert auch der von ihnen vorgebrachte Umstand nichts, dass der kantonale Richtplan die Gemeinden auffordere, ihren zukünftigen Einzonungsbedarf im Siedlungsleitbild in 5-Jahresintervallen auszuweisen. Die Vorinstanz weist diesbezüglich zutreffend darauf hin, dass im Fall konkretisierten Bedarfs auch projektbezogene – notabene nicht an solche Fristen gebundene – Einzonungen denkbar sind. Damit erweist sich auch die in Art. 30 Abs. 1bis Abs. 1 lit. a RPV geforderte Subsidiarität der Einzonung von Fruchtfolgeflächen als nicht erfüllt.