Damit ist weder ein über die vorhandenen Baulandreserven hinausgehender Bedarf noch der Ausschluss der Ansiedlung einzelner Nutzungen an alternativen Standorten in den gemäss Siedlungsleitbild und Planungsbericht noch vorhandenen Reserven schlüssig nachgewiesen. Soweit die Beschwerdeführer eine Einzonung in die Arbeitszone auf Reserve (ohne Ausweisung konkreten Bedarfs) geltend machen wollen, kann ihnen vor dem vorstehend beschriebenen Hintergrund und § 3 Abs. 2 lit. c PBV nicht gefolgt werden.