Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass ein vollständiger Bedarfsnachweis für die verschiedenen von der Gemeinde erwähnten Nutzungen nicht vorliegt. Bei den Akten liegen einzig die Übersicht "Bebauungsplan X" 1:1000 und der Vorvertrag vom 11. Juli 2012 zwischen dem Beschwerdeführer und der Genossenschaft C bezüglich des Abschlusses eines Kaufvertrags über 6'000 m2 des Grundstücks Nr. x nach der erforderlichen Umzonung. Im Übrigen hat die Gemeinde auch bezüglich des Störpotentials der geplanten Nutzungen keine näheren Angaben gemacht.