12 BZR nur (aber immerhin) mässig störende Betriebe zulässig sind. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin im Grundsatz nichts dagegen spricht, verschiedene Bauzonen für die Reservenberechnung heranzuziehen – zumindest, wenn die in Frage stehenden Nutzungen grundsätzlich in mehreren Zonen realisierbar sind. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass ein vollständiger Bedarfsnachweis für die verschiedenen von der Gemeinde erwähnten Nutzungen nicht vorliegt.