In ihrer Replik bemängelt die Gemeinde, dass in der Kapazitätsberechnung der Vorinstanz Reserven in den gemischten Zonen und in den Arbeitszonen als für den gleichen Nutzungszweck in Frage kommend betrachtet worden seien, obwohl sie in ihrem Siedlungsleitbild unterschiedene Bauzonen sorgfältig abgeklärt und in der Ortsplanung festgelegt habe. Die Gemeinde verfügt, wie gezeigt, über unüberbautes Bauland, dies unter anderem im Gebiet X selber (1,5 ha) und auch nach der Realisierung der Mehrfamilienhaus-Überbauung im Gebiet Z. Letzteres gehört der dreigeschossigen Wohn- und Arbeitszone A3 an, wo gemäss Art. 12 BZR nur (aber immerhin) mässig störende Betriebe zulässig sind.