Eine Teilfläche des Grundstücks Nr. z, GB Schüpfheim (Wohn- und Arbeitszone), sei mit einem bis 20. November 2015 befristeten Kaufsrecht belastet. In diesem Gebiet sei vorwiegend Wohnen und nicht störendes Gewerbe denkbar (mögliche Erweiterung der Wohnüberbauung Y). Auch beim unüberbauten Gebiet auf dem Grundstück Nr. w, GB Schüpfheim, sei eine kleine Teilfläche in der Wohn- und Arbeitszone. Die Firma B behalte sich vor, auf der Fläche der Arbeitszone betriebsinterne Erweiterungen zu realisieren. Allein durch die Erschliessung der unüberbauten Fläche über das interne Betriebsareal sei der Erwerb für Dritte kaum denkbar.