Auch vor diesem Hintergrund erscheint die mit der beabsichtigten Einzonung im Gebiet X vorgesehene Nutzungserweiterung nicht als wichtiges kantonales Ziel, das die Beanspruchung von FFF rechtfertigte. Dies namentlich auch vor dem Hintergrund, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem Kulturlandschutz und der FFF-Sicherung grosses Gewicht beizumessen ist (BGE 115 Ia 350 E. 3f/bb, 114 Ia 371 E. 5d). 5.3. 5.3.1. Es gilt im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Formulierung von Art. 30 Abs. 1bis lit. a RPV die Erforderlichkeit der Prüfung von Alternativen ausserhalb der FFF statuiert (vgl. Erläuternder Bericht, S. 10 f.).