Dass der Kanton Luzern den Wirtschaftsstandort fördern will (vgl. KRP 2009, Z2-3, S. 20), wobei unter anderem der Aufbau und die Expansion ansässiger Unternehmen unterstützt sowie neue Betriebe und Arbeitsplätze angesiedelt werden sollen, steht dieser Schlussfolgerung nicht entgegen. Diese Zielsetzung bedeutet nicht, dass jeglicher Platzbedarf von Unternehmen – insbesondere in sensiblen Bereichen wie FFF – gerechtfertigt wäre. In Anwendung von Art. 30 Abs. 1bis lit. a RPV ist hinsichtlich der Relevanz dieser Unternehmen für das Kantonsgebiet zu unterscheiden.