Genannt werden neben der Bergkäserei und dem Tiefbauunternehmen zwei weitere mögliche Nutzungen (Kunsthandwerk-Atelier und Pferdehaltung). Alle erwähnten Nutzungen verfolgen, soweit ersichtlich, keine aus Sicht des Kantons wichtigen Ziele im Sinn von Art. 30 Abs. 1bis lit. a RPV. So geht weder aus deren Umschreibung durch die Gemeinde selber noch aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid hervor, dass die Bedeutung dieser Nutzungen den kommunalen resp. regionalen Rahmen übersteige oder damit gar wichtige kantonale Ziele verfolgt würden.