30 Abs. 1bis RPV nur eingezont werden, wenn ein auch aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel ohne die Beanspruchung von FFF nicht sinnvoll erreicht werden kann (lit. a). Bauzonen, auf die aus Sicht des Kantons ebenso gut verzichtet werden könnte, rechtfertigen keine Beanspruchung von FFF (Erläuternder Bericht zur Teilrevision der RPV, S. 10, auch zum Folgenden). 5.2. Mit der hier zu beurteilenden Einzonung im Gebiet X soll gemäss dem Planungsbericht vor allem ortsansässigen Betrieben (Genossenschaft C, D AG) ein geeigneter Standort angeboten werden. Genannt werden neben der Bergkäserei und dem Tiefbauunternehmen zwei weitere mögliche Nutzungen (Kunsthandwerk-Atelier und Pferdehaltung).