raumwirksamen Tätigkeiten hingewiesen. Zudem wurde darauf aufmerksam gemacht, dass künftig auf allen Ebenen sowohl bei der Vorprüfung und Genehmigung kommunaler Bau- und Zonenordnungen als auch bei Projekt- und Baubewilligungen auf die Beachtung der angeführten Grundsätze hingewirkt würde (vgl. Strategie, Ziff. 4, sowie Lustenberger, a.a.O., S. 688). Eine Verletzung des Vertrauensschutzes ist unter diesen Voraussetzungen zu verneinen. 5. 5.1. FFF dürfen gemäss dem neuen Art. 30 Abs. 1bis RPV nur eingezont werden, wenn ein auch aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel ohne die Beanspruchung von FFF nicht sinnvoll erreicht werden kann (lit.