Vor diesem Hintergrund, im Licht der im Bundesrecht statuierten Pflicht des Kantons, die Mindestfläche von 27'500 ha FFF sicherzustellen und angesichts der bekanntermassen knapper werdenden FFF-Reserven durfte die planende Gemeinde nicht ohne Weiteres davon ausgehen, FFF einzonen zu können, selbst wenn die Kompensationspflicht erst mit der jüngsten Verordnungsnovelle formell eingeführt wurde. Ausserdem wurden Gemeinden und deren Ortsplaner betreffend die im August 2012 beschlossene Strategie zur Erhaltung von FFF schnell im Rahmen eines Informationsschreibens und durch Merkblätter auf die Grundsätze und die Notwendigkeit einer verstärkten Berücksichtigung der Thematik FFF bei den künftigen