Ohne Nachweis des konkreten Bedarfs (Businessplan sowie Betriebs- und Bebauungskonzept) wurde gar die Nichtgenehmigung in diesem Punkt in Aussicht gestellt. Vor diesem Hintergrund, im Licht der im Bundesrecht statuierten Pflicht des Kantons, die Mindestfläche von 27'500 ha FFF sicherzustellen und angesichts der bekanntermassen knapper werdenden FFF-Reserven durfte die planende Gemeinde nicht ohne Weiteres davon ausgehen, FFF einzonen zu können, selbst wenn die Kompensationspflicht erst mit der jüngsten Verordnungsnovelle formell eingeführt wurde.