vgl. dazu auch: Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 11 193 vom 9.5.2012 E. 7c/dd und 7c/ee mit weiteren Hinweisen). Auch bereits im Vorprüfungsbericht der Dienststelle rawi vom 26. Juli 2011 war bemängelt worden, dass im Planungsbericht keine Massnahmen gegen den Verlust von FFF und/oder gleichwertige Ersatzmassnahmen aufgezeigt seien. Zudem wurde unter Verweis auf den Verlust von FFF ausdrücklich beantragt, auf die Einzonung im Gebiet X In die Arbeitszone A IV zu verzichten. Ohne Nachweis des konkreten Bedarfs (Businessplan sowie Betriebs- und Bebauungskonzept) wurde gar die Nichtgenehmigung in diesem Punkt in Aussicht gestellt.