2009, § 24 N 12). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein Ortsplanungsprozess naturgemäss einige Zeit in Anspruch nimmt und mitunter aufwendige Vorbereitung bedingt. Bestandteil insbesondere länger dauernder Planungsverfahren kann daher sein, dass ein unter bisherigem Recht eingeleiteter Ortsplanungsprozess – mitunter auch in einem späten Planungs- resp. sogar im Genehmigungsstadium – an neuere rechtliche Entwicklungen anzupassen ist, zumal auch letztere in der Regel einen gewissen Vorlauf haben und – zumindest in Bezug auf ihre rechtliche Thematik – der Bevölkerung und den betroffenen Gemeinwesen üblicherweise im Voraus zur Kenntnis gebracht werden.