4.3.4. Wie aus dieser Darstellung ersichtlich wird, haben sich Strategie und Rechtslage in Bezug auf den Umgang mit FFF bereits schon vor und seit dem angefochtenen Entscheid auf Bundes- wie auf kantonaler Ebene verschärft. Hervorzuheben ist insbesondere die mit § 3 Abs. 3 PBV per 1. Januar 2014 eingeführte Kompensationspflicht für FFF. Mit dem Erlass neuen (aus Sicht des Rechtsunterworfenen allenfalls strengeren) Rechts ist unter dem Vorbehalt entgegen stehender Rechtssicherheitsüberlegungen grundsätzlich immer zu rechnen (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 24 N 12).