c). Ist die Zuweisung von FFF zu einer anderen als der Landwirtschaftszone auch nach der Prüfung von Varianten und Alternativen und allenfalls Inkaufnahme von vertretbaren qualitativen Einbussen bezüglich Orts- und Landschaftsbild oder Wohngebieten unausweichlich, sind flächengleiche Ersatzmassnahmen zu leisten (§ 3 Abs. 3 PBV), wobei die gewählten Ersatzmassnahmen nach den Vorgaben des BUWD auszuarbeiten und dem Kanton im Vorprüfungsverfahren zusammen mit den übrigen Unterlagen zur Ortsplanungsrevision einzureichen sind (§ 3 Abs. 5 PBV). 4.3.4.