dies durch überwiegende Interessen gerechtfertigt sein (Abs. 2). Im Weiteren gilt, dass solche Zonenfestlegungen den Vorgaben im kantonalen Richtplan zu entsprechen haben, wobei insbesondere die Konzentration der Besiedlung auf die Hauptentwicklungsachsen und Zentren, die Begrenzung des Siedlungswachstums und die optimale Nutzung der Bauzonen zu beachten ist (lit. a). Weiter haben sie im Einklang mit einer geordneten Siedlungsentwicklung, abgestimmt auf ein kommunales Siedlungsleitbild, zu stehen; hinzuwirken ist auf eine Konzentration der Besiedlung und auf eine Entwicklung von innen nach aussen;