Mit der Revision der PBV vom 29. Oktober 2013 (G 2013 523), die am 1. Januar 2014 in Kraft trat, wurde die erwähnte FFF-Strategie im kantonalen Recht abgebildet (vgl. Lustenberger, a.a.O., S. 680 f.). Unter anderem wurde mit § 3 PBV eine ausdrückliche Grundlage für den Umgang mit FFF geschaffen. Demnach sind FFF zu erhalten (Abs. 1). Sollen sie einer anderen als der Landwirtschaftszone zugewiesen werden, muss dies durch überwiegende Interessen gerechtfertigt sein (Abs. 2).