Lässt sich der zusätzliche Flächenbedarf für künftige Nutzungsabsichten unter Abwägung aller massgebenden öffentlichen und privaten Interessen einzig unter Inanspruchnahme von FFF realisieren, ist grundsätzlich flächengleicher Realersatz zu leisten (Kompensationspflicht). Der Regierungsrat hält in der Strategie fest, dass bei der Vorprüfung und Genehmigung kommunaler Bau- und Zonenordnungen künftig auf allen Ebenen auf die Beachtung dieser Grundsätze hingewirkt werde (Strategie, Ziff. 4). Mit der Revision der PBV vom 29. Oktober 2013 (G 2013 523), die am 1. Januar 2014 in Kraft trat, wurde die erwähnte FFF-Strategie im kantonalen Recht abgebildet (vgl. Lustenberger, a.a.O., S. 680 f.).