O., S. 6). Weiterer Bauzonenbedarf ist im Rahmen der Vorgaben des RPG nachzuweisen. Besteht für künftige Nutzungen oder Vorhaben nachweislich zusätzlicher Flächenbedarf, sind dafür grundsätzlich Flächen ausserhalb der FFF in Anspruch zu nehmen, was vermehrt die Prüfung von Alternativen bedingt. In jedem Fall ist eine detaillierte und umfassende Interessenabwägung erforderlich. Lässt sich der zusätzliche Flächenbedarf für künftige Nutzungsabsichten unter Abwägung aller massgebenden öffentlichen und privaten Interessen einzig unter Inanspruchnahme von FFF realisieren, ist grundsätzlich flächengleicher Realersatz zu leisten (Kompensationspflicht).