3.1). FFF dürfen laut der Strategie nur noch dort zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken in Anspruch genommen werden, wo dies durch entgegen stehende, höher zu gewichtende Interessen gerechtfertigt ist (vgl. Strategie, Ziff. 3.2, auch zum Folgenden). Einzonungen haben daher den richtungsweisenden Festlegungen im Richtplan (Kap. R1 und S1) zu entsprechen. Danach hat sich die weitere Besiedlung hauptsächlich auf die Zentren und Hauptentwicklungsachsen zu konzentrieren. Gleichzeitig ist auf eine optimale Ausschöpfung der Bauzonen zu achten. Die Siedlungsentwicklung hat geordnet und abgestimmt auf ein kommunales Siedlungsleitbild zu erfolgen.