Es ist daran zu erinnern, dass Richtpläne nach Art. 9 Abs. 1 RPG und § 11 Abs. 1 PBG nur (aber immerhin) für die Behörden verbindlich sind (vgl. Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 9 RPG N 9). Verlangt das anwendbare Recht eine umfassende Interessenabwägung, haben die Behörden daher die Pflicht, den Richtplaninhalt als Ergebnis des räumlichen Abstimmungsprozesses sachgerecht in die unabdingbare Würdigung einzubeziehen. 4.3.3. Unter dem Druck knapper werdender FFF-Reserven passte der Regierungsrat seine Strategie zum Umgang mit FFF mit dem im angefochtenen Entscheid erwähnten Beschluss Nr. 896 vom 21. August 2012 an (im Folgenden: Strategie;