- Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Einzonungen sind die FFF zu berücksichtigen. Die wiedergegebenen Koordinationsaufgaben stellen Richtplanvorgaben dar, die mit Blick auf wesentliche räumliche Auswirkungen abgestimmt und im KRP 2009 als "Festsetzungen" verankert sind. Zudem sind es "Daueraufgaben", also Aufgaben, die die Behörden laufend bzw. periodisch zu erledigen haben (KRP 2009, A2/II., S. 5). Es ist daran zu erinnern, dass Richtpläne nach Art. 9 Abs. 1 RPG und § 11 Abs. 1 PBG nur (aber immerhin) für die Behörden verbindlich sind (vgl. Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 9 RPG N 9).