Die Kantone stellen im Zug der Richtplanung (Art. 6-12 RPG) die FFF nach Art. 26 Abs. 1 und 2 zusammen mit den übrigen für die Landwirtschaft geeigneten Gebieten fest (Art. 30 Abs. 1 RPV). Nach dem am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Art. 30 Abs. 1bis RPV dürfen FFF nur eingezont werden, wenn ein auch aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel ohne die Beanspruchung von FFF nicht sinnvoll erreicht werden kann (lit. a) und sichergestellt wird, dass die beanspruchten Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden (lit. b). Die Kantone stellen sicher, dass ihr Anteil am Mindestumfang der FFF (Art. 29 RPV) dauernd erhalten bleibt.