15 Abs. 3 Satz 2 RPG sowie Botschaft, S. 1073). Grundlegender Hintergrund dieser Revision war laut dem Bundesrat die Annahme, dass die Ausscheidung der Bauzonen mittlerweile weitgehend erfolgt ist und demzufolge das Siedlungswachstum durch die Festlegung restriktiverer Voraussetzungen für Neueinzonungen zu bremsen sei. Art. 15 RPG versteht sich heute insofern vor einem geänderten Hintergrund (vgl. Botschaft, Ziff. 2.4, S. 1071 f.). FFF sind Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete (Art. 6 Abs. 2 lit.