bbis) und die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern (Abs. 2 lit. d). Mit der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Revision des RPG vom 15. Juni 2012 gilt die Vorgabe, wonach die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden darauf zu achten haben, dass der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes erhalten bleiben, insbesondere in Bezug auf FFF (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a sowie Art. 15 Abs. 3 Satz 2 RPG sowie Botschaft, S. 1073).