4.3. 4.3.1. Bund, Kantone und Gemeinden sorgen gemäss Art. 1 RPG dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt wird (Abs. 1 Satz 1). Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen, die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen (Abs. 2 lit. a), die Siedlungsqualität unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität nach innen zu lenken (Abs. 2 lit. abis), kompakte Siedlungen zu schaffen (Abs. 2 lit. b), die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten (Abs. 2 lit. bbis) und die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern (Abs. 2 lit.