Es bestehe keine Möglichkeit der Wiederverwertung, so dass diese Flächen endgültig verloren seien. FFF seien bereits im Vorprüfungsbericht des BUWD thematisiert worden, weshalb die am 21. August 2012 verabschiedete FFF-Strategie nichts Neues bewirke. 4.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz begründe ihren Entscheid mit einer Strategie, die knapp ein Jahr alt sei und einen massiven Einschnitt in die bisherige kantonale Raumplanungspraxis mit weitreichenden Folgen für die Nutzungsplanung der Gemeinden bedeute. Das darauf gestützte Argument sei im Ortsplanungsverfahren bis im August 2012 von eher untergeordneter Bedeutung und nicht absehbar gewesen.