Damit er dieser aber auch in Zukunft noch nachkommen könne, müsse die Erhaltung von FFF in die Interessenabwägung bei Nutzungsplanänderungen sorgfältig mit einbezogen werden. Angesichts der knappen Ressource fruchtbaren Bodens gelte es für die Gemeinden und den Kanton abzuwägen, für welche Projekte sie noch FFF beanspruchen und entsprechende Kompensationsmassnahmen treffen wollten bzw. könnten. Die beschlossene Einzonung habe eine Bodenveränderung zur Folge, die nicht rückgängig gemacht werden könne. Die Rekultivierung dieser FFF sei ausgeschlossen. Es bestehe keine Möglichkeit der Wiederverwertung, so dass diese Flächen endgültig verloren seien.