Bei dieser Sach- und Rechtslage stellt sich – angesichts der am 1. Mai 2014 hängigen Verwaltungsgerichtsbeschwerde somit zunächst die Frage der Anwendbarkeit von Art. 38a Abs. 2 RPG im Licht von Art. 52a Abs. 1 RPV, d.h. abhängig vom Ergebnis der nachstehenden Überprüfung des angefochtenen Entscheids vor Kantonsgericht. 4. 4.1. Im angefochtenen Entscheid führt die Vorinstanz aus, durch die rasante Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung in den letzten Jahrzehnten seien in erheblichem Mass FFF verbraucht worden, so dass die landwirtschaftlich noch nutzbaren, nicht eingezonten FFF Ende 2010 im Kanton Luzern noch 27'650 ha betragen hätten.