die Pflicht zur Rückzonung fällt dahin, wenn diese sich aufgrund des genehmigten Richtplans erübrigt (lit. c). Der Richtplan des Kantons Luzern erfüllt im gegenwärtigen Zeitpunkt die Vorgaben nach Art. 8 und 8a RPG noch nicht. Der geltende Richtplan vom 17. November 2009 (KRP 2009) wurde am 24. August 2011 vom Bundesrat genehmigt. Das Bau-, Umwelt und Wirtschaftsdepartement (BUWD) hat die Revisionsarbeiten zur Anpassung des Richtplans an die neuen Anforderungen des Bundesrechts an die Hand genommen und geht gegenwärtig von der Genehmigung des revidierten Richtplans durch den Bundesrat auf Ende 2015 aus (vgl. Informationsschreiben der Dienststelle Raum und Wirtschaft [rawi] vom 30.4.2014).