Gemäss dem erläuternden Bericht zur RPV-Teilrevision ist Art. 52a RPV dahingehend zu verstehen, dass eine solche Einzonung nur dann den Voraussetzungen von Art. 38a Abs. 2 RPG unterliegt, wenn der Genehmigungsentscheid ganz oder teilweise korrigiert werden muss oder wenn das Verfahren aus anderen Gründen zu neuem Entscheid an die Genehmigungsbehörde zurückgewiesen wird (vgl. auch BGer-Urteil 1C_134/2014 vom 15.7.2014 E. 6.4). Bei mutwillig erhobenen Beschwerden wird auch kaum je eine Überprüfung oder eine materielle Teilkorrektur stattfinden. Während der Übergangsfrist nach Art. 38a Abs. 2 RPG dürfen Einzonungen nach Art.