der ebenfalls am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Änderung der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) vom 2. April 2014 (AS 2014 909 ff.) enthält eine (relativierende) Übergangsregelung: Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der RPV eine Beschwerde gegen den Entscheid der kantonalen Behörde nach Art. 26 RPG über die Genehmigung einer Einzonung hängig, so ist Art. 38a Abs. 2 RPG auf die Einzonung nicht anwendbar, wenn die Beschwerde weder zu einer Überprüfung noch zu einer materiellen Teilkorrektur des Genehmigungsentscheids führt oder wenn sie mutwillig erhoben worden ist (Abs. 1). Gemäss dem erläuternden Bericht zur RPV-Teilrevision ist Art.