Aus der Botschaft zur Teilrevision des RPG vom 20. Januar 2010 (BBl 2010 S. 1049 ff.) geht hervor, dass dieses zeitlich beschränkte Moratorium neue Bauzonen nicht gänzlich ausschliesst, sondern Einzonungen bei Kompensation weiterhin zulässt (vgl. Botschaft, S. 1078). Erst nach Ablauf der Frist von Abs. 1 ist die Ausscheidung neuer Bauzonen gänzlich – d.h. selbst bei flächengleicher Kompensation – unzulässig, solange der betreffende Kanton nicht über eine vom Bundesrat genehmigte Richtplananpassung verfügt (Art. 38a Abs. 3 RPG). Art. 52a der ebenfalls am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Änderung der Raumplanungsverordnung (RPV;