Bis zur Genehmigung der entsprechenden Richtplananpassung durch den Bundesrat darf im betreffenden Kanton die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert werden (Art. 38a Abs. 2 RPG). Aus der Botschaft zur Teilrevision des RPG vom 20. Januar 2010 (BBl 2010 S. 1049 ff.) geht hervor, dass dieses zeitlich beschränkte Moratorium neue Bauzonen nicht gänzlich ausschliesst, sondern Einzonungen bei Kompensation weiterhin zulässt (vgl. Botschaft, S. 1078).